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Ja, ich will…

Von Claudia Conrady

… doch was ist das eigentlich, das ich da will?
Ehe gerechtigkeitsorientiert denken

Foto: Cienfuegos241, Wikimedia Commons

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Für Schwule und Lesben in den USA wurde im Juni 2015 ein Sommermärchen wahr. Der oberste Gerichtshof besiegelte die ausnahmslose Legalisierung der gleichgeschlechtlichen Ehe für die gesamten Vereinigten Staaten. Nur wenige Wochen zuvor durften Homosexuelle in Irland jubeln, als zum ersten Mal in der Geschichte ein Volksentscheid die Homoehe der gegengeschlechtlichen gleichstellte. Sicherlich stellen diese Ereignisse Meilensteine für die Homosexuellenbewegung dar. Im ersten Fall lässt die Entscheidung der USA, die als Leiturteil für die westliche Welt angesehen werden kann, hoffen, dass weitere Länder ihre Gesetzgebungen entsprechend angleichen. Im zweiten Fall finde ich bemerkenswert, dass die Menschen in einem traditionell katholischen Land so entschlossen Ja zur Homoehe zu sagen. Dass in anderen europäischen Ländern wie Spanien bereits seit 2005 Männer Männer und Frauen Frauen offiziell heiraten dürfen und die gleichen Rechte genießen wie heterosexuelle Eheleute verdeutlicht, dass die westlich geprägte Welt sich mehr und mehr auf eine Gleichstellung von heterosexuellen und homosexuellen Ehen zubewegt.

Die Gleichheit/Differenz-Identitätsperspektive und die „Homoehe“

Doch warum müssen diese beiden Adjektive überhaupt ins Feld geführt werden um rechtlich verbindliche Partnerschaften zu unterscheiden? Ich möchte im Folgenden zwei Perspektiven auf das Verhältnis zwischen „homosexuell“ und „heterosexuell“ gegenüber stellen, die verdeutlichen, wie das Konzept von Gerechtigkeit über die Auffassung des Konzepts „Ehe“ entscheidet und welche Konsequenzen daraus gezogen werden können bzw. derzeit in gut aufgestellten Rechtsstaaten auch gezogen werden. Selbst wenn diese nicht unbedingt solche metatheoretischen Überlegungen über Gerechtigkeit anstellen, so führt doch die Weiterentwicklung dieser Rechte zu einer derart aufgestellten metatheoretischen Rechtssituation. Anna Katharina Mangold zeigt in ihrem Artikel „Ehe für alle: Der Kampf um die Gleichberechtigung“ auf, dass ein „grundlegender Wandel des Eheverständnisses“[1] bereits begonnen hat. Auf ihre Beobachtungen werde ich später genauer eingehen.

Wie die obigen Beispiele verdeutlichen, zielen die meisten der bisherigen Rechtsprechungen darauf ab, eine Gleichstellung zwischen „Homosexuellen“ und „Heterosexuellen“ zu erwirken. Dabei wird vorausgesetzt, dass zwei divergierende Identitätsmuster bestehen: die des „Heterosexuellen“ und die des „Homosexuellen“. Aufgrund der beiden unterschiedlichen Identitätsmuster wird eine verschiedene Identität der Ehe abgeleitet: die richtige und die mangelbehaftete. Auf diese Weise wird das Konzept „Ehe“ als eine eindeutige, deontologische Größe behandelt, deren Kriterien sich nicht ändern können.

So gilt folglich, dass nur die rechtliche Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau als Ehe bezeichnet werden dürfe. Diese sei das Maß, die Norm, das Mehr. Sie allein bildete den Grundstein zur Gründung einer Familie. Die Verbindungen zwischen Mann und Mann bzw. Frau und Frau hingegen stellten per Definition Defizite dar, eben weil sie nicht die richtige Eheidentität vorweisen, geschweige denn jemals eine solche annehmen könnten. Dieses Weniger zeigt sich schon sprachlich in den üblicherweise in der deutschen Rechtssprache verwendeten Formulierungen „Lebenspartnerschaft“ oder „ehe-ähnliche Lebensgemeinschaft“. Doch auch ein Begriff wie „Homoehe“, der suggeriert, dass die mangelbehaftete Identität der Norm gleich gemacht werden kann, löst nicht das zugrunde liegende Problem des ungerechten Verhältnisses zweier sozialer Lebensformen. Vielmehr werden mit einer solchen Gleichheit/Differenz-Identitätsperspektive der sozial gestiftete Charakter sowie die historische Zufälligkeit und Kontextabhängigkeit des Konzepts „Ehe“ übergangen. Solange die Perspektive auf das Verhältnis zwischen homosexuellen Paarbeziehungen und heterosexuellen Paarbeziehungen durch ein Gleichheit/Differenz-Identitätskonzept charakterisiert wird, wird der Versuch scheitern, mehr Gerechtigkeit zu schaffen.

Die Ehe als sozial gestiftete Relation erkennen

Um einen anderen Blick auf die ungerechten Verhältnisse zwischen homosexuellen und heterosexuellen Paarbeziehungen werfen zu können, will ich die Situation in ihrer Relationalität rekonstruieren. So soll nicht in identitäts-, sondern in gerechtigkeitslogischen Kriterien über Recht und Unrecht entschieden werden. Es wird entscheidend, dass es bei der Ehe um ein soziales Gefüge, das als solches gerade auch sozial gestiftet wird, nicht aber um die Definition von sexuellen Identitäten geht. Dabei wird dieses soziale Gefüge in Relation zu anderen gesetzt, verglichen, Besonderheiten gewürdigt und geschützt. Dazu sind nicht „die Heterosexuellen“ und „die Homosexuellen“ zu betrachten, sondern heterosexuelle Paarbeziehungen zu homosexuellen Paarbeziehungen ins Verhältnis zu setzen und die Möglichkeiten, die diesen Beziehungen zugesprochen werden zu vergleichen. Damit wird ersichtlich, dass das Verhältnis von homosexuellen und heterosexuellen Paarbeziehungen in der Gegenwart ein ungerechtes ist. Beispielweise dürfen Mann-Frau-Paare gemeinsam Kinder adoptieren oder künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen, Mann-Mann- oder Frau-Frau-Paare nicht, obgleich es sich bei beidem um sozial gestiftete Möglichkeiten handelt.

Mit dieser Perspektive wird das Vergleichen als der Versuch anerkannt, diese Verhältnisse in Zukunft gerechter zu gestalten, was ihrer Bewegtheit in der Zeit gerecht wird. Ferner kann analysiert werden, wie heterosexuelle Paarbeziehungen zu homosexuellen Paarbeziehungen in der Vergangenheit in Beziehung gesetzt wurden. So kann ins Bewusstsein treten, was ich zu diesem Verhältnis weiß, aber auch, was ich eben nicht weiß, was etwa durch den bisher geführten Diskurs verdrängt werden konnte, obwohl es vielleicht sogar schon längst praktiziert wurde.

Was will ich versprechen?

Indem ich das Konzept der Ehe gerechtigkeitsorientiert und damit nicht deontologisch, sondern als eine sozial gestiftete menschliche Relation und Praxis auffasse, kann ich beginnen, es zu öffnen. Die Paare, um die es in oben aufgestelltem Verhältnis geht, geben sich durch die „Ehe“ Versprechen: verantwortete und kultivierte Sexualität, lebenslange, vertraglich bestätigte Gemeinschaft, gegenseitige Absicherung. Diese Versprechen werden sogar im Bürgerlichen Gesetzbuch thematisiert. Ferner gehört die Entscheidung für oder gegen leibliche Kinder in vielen Fällen zu den gegebenen Versprechen, obwohl diese gerade nicht von rechtlicher Seite inbegriffen ist.

Es sind diese Versprechen, die, egal ob offiziell oder inoffiziell, auf individueller oder kollektiver Ebene die Qualität der Verbindung ausmachen. Es sind diese Versprechen, die darüber entscheiden, was eine „Ehe“ für Menschen bedeutet. Dabei hängen sich diese Versprechen nicht an einer identitätslogischen deontologisch geprägten Bedeutung der Begriffe „heterosexuell“ und „homosexuell“ auf. Möglicherweise sind sie noch nicht einmal davon abhängig, dass es sich bei der Beziehung um eine exklusive Zweierbeziehung handelt. Die entscheidende Frage, die sich vor dem Ja-Wort stellt, lautet meiner Meinung nach nicht „Was ist die Ehe (nicht)?“, sondern „Was tun Menschen in Form der Ehe?“ und „Was will ich mit dieser „Ehe“ versprechen?“. Ehe kann so als soziale Praxis, als beständige Tätigkeit anerkannt werden. Was also macht die Relation aus, die wir zukünftig „Ehe“ nennen wollen? Aus welchen Tätigkeiten besteht sie? Entlang unserer Antworten darauf entscheidet sich, welche „Identität“ eine soziale Form annimmt.

Ehe und Familie neu denken

Das Konzept der Ehe auf diese Art und Weise zu öffnen, bedeutet gleichzeitig, dass ich das Konzept Familie neu mitdenken muss. In der deontologischen Auffassung von Ehe spielt die Fortpflanzung der Eheleute eine entscheidende Rolle. Die Verbindung zwischen Mann und Frau als Fundament der Familiengründung dient vorrangig in theologischen Diskursen als das Alleinstellungsmerkmal der Ehe. Wenn Achtzigjährige heiraten, kommt jedoch kaum jemand auf die Idee, dass es sich in diesem Fall nicht um eine Ehe handle. Vom Ideal der Familiengründung nun leitet sich die defizitäre Sichtweise auf „Lebenspartnerschaften“ und „ehe-ähnliche Lebensgemeinschaften“ ab. Interessanterweise lässt sich dennoch die Öffnung des Konzepts „Familie“ bereits beobachten (vgl. hierzu meinen Text „Wir handeln relationaler als wir denken“). Diverse Familienformen erfahren zunehmende Akzeptanz in unserer Gesellschaft. So auch sogenannte Regenbogenfamilien, in denen unterschiedlichste Verbindungen von Paaren vorkommen, deren Anliegen es ist gemeinsam als Familie zu leben. Die historische und kontextabhängige Dimension der gerechtigkeitslogischen Perspektive lässt sich an dieser Familienform verdeutlichen. So wurde das Konzept der „Patchworkfamilie“, besonders in den Nachkriegsjahren schon lange praktiziert, bevor der Diskurs den Begriff prägte. Gleichermaßen gab es in den 50er Jahren Diskussionen darüber, ob Familien, die von zwei Frauen gebildet wurden, als „Mutterfamilien“ oder „Frauenfamilien“ bezeichnet werden sollten[2]. Doch war in diesen Vorläufern der Regenbogenfamilien auch eine Praxis von „Ehe“ angelegt? Wurden gleichgeschlechtliche Paarkonstellationen so gelebt, wie wir es heute als „Ehe“ bezeichnen würden? Dazu müssten wir betrachten, wie die Beziehungen zwischen den beiden Frauen praktiziert wurden und wie diese in das Verhältnis zu Beziehungen zwischen Männern und Frauen gesetzt wurden. Wie bereits oben erwähnt, schließen die Versprechen, die ich mit einer „Ehe“ gebe, für mich ein, zu entscheiden, welche Art von Familie ich leben möchte. Umgekehrt komme ich nicht umhin zu bemerken, dass in den Versprechen, die innerhalb einer Familie gegeben werden, nicht zwangsläufig ein Versprechen zwischen zwei oder mehr Menschen im Sinne einer „Ehe“ vorhanden sein muss.

Versprechen und tun

Dennoch bewegt sich ein Konzept im Modell des Mobiles nicht ohne das andere. Sogar das Konzept „Recht“ muss in diese Überlegungen integriert werden, da in der Vergangenheit die rechtliche Verbindlichkeit und der rechtliche Schutz des Versprechens eine tragende Rolle gespielt hat und in zukünftigen Auffassungen von „Ehe“ spielen wird. Was versprechen sich heterosexuelle Paare und was homosexuelle Paare? Wie praktizieren heterosexuelle Paare ihre Versprechen und wie tun dies homosexuelle Paare? Welchen Vertrag gehen sie ein? Oben habe ich bereits erläutert, dass es viele Gemeinsamkeiten darin gibt, welche Verbindlichkeiten und welche Verpflichtungen beide Formen von Paarbeziehungen eingehen. Doch in der gegenwärtigen Rechtslage existieren nach wie vor gravierende Unterschiede. Das Versprechen gemeinsam Kinder zu zeugen und großzuziehen, was sich viele homosexuelle Paare geben, kann von diesen nicht ohne weiteres praktiziert werden. Künstliche Befruchtung und uneingeschränkte Adoption sind bislang in Deutschland heterosexuellen Paaren bzw. „Eheleuten“ vorbehalten, obgleich es sich bei diesen um gesellschaftlich gestiftete Möglichkeiten von Zeugungen und Elternschaften handelt. Rechtslagen müssen sich somit daran messen, wie sich die Verhältnisse zwischen homosexuellen und heterosexuellen Paarkonstellationen von den Versprechen und Tätigkeiten her darstellen. Rechtsstaatlichkeit entscheidet sich genau daran. Sie soll den Schutz vor Gewalt gewährleisten, doch die entscheidende Qualität der Rechtsstaatlichkeit entfaltet sich in der Gestaltung von gerechten Verträgen und deren Schutz. In Verträgen verhandelt das Recht keine Identitäten. Die Ehe jedoch ist aus rechtlicher Perspektive nichts anderes als ein Vertrag. Die Gleichheit/Differenz-Identitätsperspektive lässt folglich nicht zu, dass gerechtere Verhältnisse zwischen homosexuellen und heterosexuellen Paarbeziehungen geschaffen werden können.

Perspektivwechsel im deutschen Recht

Anhand der Entwicklung deutscher Rechtsprechung vollzieht Anna Katharina Mangold in ihrem Essay „Ehe für alle: Der Kampf um die Gleichberechtigung“ nach, wie der Rechtsstaat gleichgeschlechtliche Partnerschaften verhandelt. Mangold zeigt auf, dass die Rechtsprechung die Ehe lange als eindeutige, deontologische Größe konstruiert hat. Sie arbeitet deutlich heraus wie noch bis 2002 Lebenspartnerschaften und Ehen nach einer Gleichheits/Differenz-Identitätsperspektive, die sie als „konservative, formalistische Lesart“ bezeichnet, rechtlich getrennt wurden. Die Begründung für die Ungleichbehandlung von Eheleuten und Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern lag dabei in der impliziten Voraussetzung, dass die Verschiedengeschlechtlichkeit ein definitorischer Aspekt der Ehe sei. Den entscheidenden Perspektivwechsel hin zu einer gerechtigkeitsorientierten Sichtweise sieht Mangold im Jahr 2009, als anerkannt wurde, dass beide Lebensformen als „auf Dauer angelegte, rechtlich verfestigte Formen von Partnerschaft“ verstanden werden können. Der Blick wechselt von Identitäten und der Frage danach, ob und wie diese gleich zu behandeln sind zu Tätigkeiten und der Frage danach, wie die Schlechterbehandlung der gleichgeschlechtlichen Paare im Verhältnis zu gegengeschlechtlichen Paaren überhaupt noch sachlich gerechtfertigt werden kann. Auf einer metatheoretischen Ebene vollzieht sich dadurch ein Paradigmenwandel. Der Rechtsstaat wird ab sofort daran gemessen, wie ein derzeit ungerechtes Verhältnis im Hinblick auf die Verfassung zu rechtfertigen ist mit dem Ziel gerechtere Verhältnisse zu erreichen. Von den geschlechtlichen und sexuellen Identitäten innerhalb der Paarbeziehungen wandert der Blick darauf, was in der Gesellschaft praktiziert wird. Mangold führt an, dass homosexuellen Paaren nach wie vor die gemeinsame Adoption verwehrt wird. Das häufig in Diskussionen darüber angeführte Argument, dass das Kindeswohl Beziehungen zu beiden Geschlechtern gebiete, lässt sich jedoch in keinem Gesetzestext finden. Obwohl in der Praxis bereits möglich ist, dass eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner als Einzelperson adoptiert und der oder die andere Sukzessivadoption beantragt, bleibt die gemeinsame Adoption Eheleuten vorbehalten. Dabei entspricht, wie Mangold betont, die Vorstellung von „Vater, Mutter, Kind“ als Familienkonzept weder der allgemeinen Praxis selbst in heterosexuellen Familien noch der gegenwärtigen Rechtslage. Familie umfasst vielmehr, dass „Erwachsene dauerhaft Verantwortung für Kinder übernehmen“. Ein solches Konzept verweist wiederum auf das Tun in der Gesellschaft und nicht auf eine eindeutige, deontologische Größe. Mangold fordert mit Verweis auf die Verfassung, dass die Ehe unter einer solchen gerechtigkeitsorientierten Perspektive geöffnet werden muss. In vielerlei Hinsicht bewegt sich die Rechtsprechung in Deutschland auf diese Forderung zu. Ein klares Gerechtigkeitskonzept, das gerade auch identitätslogische Argumentationen zu identifizieren und verwerfen glaubt, würde dabei zu weiteren gerechteren Weichenstellungen in der Rechtentwicklung führen.

Gerechtigkeitsorientiert denken heißt auf Tätigkeiten schauen

Mit der Mobilisierung des Konzepts „Ehe“ werden nicht nur die Konzepte „homosexuell“ und „heterosexuell“ relativiert, sondern auch „Familie“ und „Recht“. Alle drei Konzeptgrößen lassen sich also als Relationen rekonstruieren, die einander beeinflussen. Sie in ihrer relationalen und gerechtigkeitsangemessenen Qualität wahrzunehmen, trägt dazu bei, neue Ansätze zu ermöglichen, um in Zukunft gerechtere Verhältnisse zu schaffen. Im Fokus eines solchen relationalen gerechtigkeitsorientierten Blicks entwickeln sich auch die Versprechen, die Paare einander geben werden. Ihr Tun und ihre Ambitionen entscheiden über die Qualität dessen, was wir in Zukunft als „Ehe“ praktizieren wollen.

[1]    Anna Katharina Mangold. „Ehe für alle: Der Kampf um die Gleichberechtigung“, Blätter für deutsche und internationale Politik 10/2015, S. 111-120

[2]             Vgl. Kuhnhenne, Michaela: (K)ein Königsreich für einen Mann. Zur Debatte um die Etablierung alternativer Familienformen in der westdeutschen Nachkriegszeit, in: Reuter, Julia/Wolf, Katja (Hg.): Geschlechterleben im Wandel. Zum Verhältnis von Arbeit, Familie und Privatsphäre, Tübingen 2006, 142, zur Relevanz der ständigen Erneuerung der Familienformen in der jüdischen und christlichen Kultur vgl. Andrea Günter, Welt, Stadt, Zusammenleben. Pluralität und Geschlechterphilosophien, Königstein/Ts. 2007, 145-153

Autorin: Claudia Conrady
Redakteurin: Juliane Brumberg
Eingestellt am: 15.12.2015
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Kommentare zu diesem Beitrag

  • Fidi Bogdahn sagt:

    Danke, danke für diese befreiende Sichtweise!!

  • Fidi Bogdahn sagt:

    …und -frage ich mich und bitte Claudia- nach diesen langen, kommentarlosen Zeiten, die so wichtigen Gedanken dieses Artikels hier nochmals in einfachen Worten für alle verständlich zusammen zu fassen? ach, wäre das schön!

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